61 Protesterfordernisse

61.1 Benachrichtigung des Protestgegners

(a) Das protestierende Boot muss das andere Boot bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren. Betrifft der Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet, muss es „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge zeigen, wobei beide Handlungen bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen müssen. Es muss die Flagge gezeigt lassen, bis es sich nicht mehr in einer Wettfahrt befindet. Jedoch

(1) braucht das protestierende Boot nicht rufen, wenn das andere Boot außer Rufweite ist, muss es aber bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren;

(2) braucht das protestierende Boot keine rote Flagge zu zeigen, wenn seine Rumpflänge kleiner als 6 m ist;

(3) wenn der Vorfall darin besteht, dass das andere Boot einen Fehler beim Absegeln der Bahn gemacht hat, muss es nicht Protest rufen und eine rote Flagge zeigen, aber es muss das andere Boot entweder bevor oder bei der ersten zumutbaren Gelegenheit, nachdem das Boot durch das Ziel gegangen ist, informieren;

(4) wenn es zum Zeitpunkt des Vorfalls für das protestierende Boot klar erkennbar ist, dass ein Crewmitglied von einer der Mannschaften in Gefahr befindet oder verletzt hat oder ein erheblicher Schaden entstanden ist, gelten für dieses Boot die Vorschriften dieser Regel nicht, aber es muss versuchen, das andere Boot innerhalb der Protestfrist nach Regel 61.3 zu informieren.

(b) Beabsichtigt das Wettfahrtkomitee, Technische Komitee oder Protestkomitee gegen ein Boot wegen eines durch sie beobachteten Vorfalls im Wettfahrtgebiet zu protestieren, müssen sie das Boot nach der Wettfahrt innerhalb der Protestfrist nach Regel 61.3 informieren. In anderen Fällen muss das Wettfahrtkomitee beziehungsweise Protestkomitee das Boot sobald wie vernünftigerweise möglich über seine Protestabsicht informieren. Ein Aushang an der Tafel für Bekanntmachungen innerhalb dieser Frist erfüllt diese Anforderung.

(c) Beschließt das Protestkomitee, gegen ein Boot nach Regel 60.3(a)(2) zu protestieren, muss es das Boot so bald wie vernünftigerweise möglich informieren, die laufende Anhörung beenden, gemäß Regeln 61.2 und 63 vorgehen und den ursprünglichen mit dem neuen Protest zusammen verhandeln.

61.2 INHALT DES PROTESTES

Ein Protest muss schriftlich abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
(a) Protestführer und Protestgegner;
(b) den Vorfall;
(c) wo und wann der Vorfall stattfand;
(d) jede Regel, gegen die nach Meinung des Protestführers verstoßen wurde; und
(e) den Namen des Vertreters des Protestführers.
Ist jedoch das Erfordernis (b) erfüllt, kann das Erfordernis (a) jederzeit vor der Anhörung und können die Erfordernisse (d) und (e) vor oder während der Anhörung erfüllt werden. Erfordernis (c) kann auch vor oder während der Anhörung erfüllt werden, voausgesetzt dass der Protestgegner eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Anhörung bekommt.

61.3 PROTESTFRIST

Ein Protest eines Bootes oder des Wettfahrtkomitees, Technischen Komitees oder Protestkomitees wegen eines von im Wettfahrtgebiet beobachteten Vorfalls, muss dem Wettfahrtbüro innerhalb der in den Segelanweisungen festgelegten Protestfrist zugehen. Ist nichts festgelegt, beträgt die Frist zwei Stunden nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes der Wettfahrt. Andere Proteste sind dem Wettfahrtbüro nicht später als zwei Stunden, nachdem der Protestierende die entsprechende Information erhalten hat, zu übergeben. Das Protestkomitee muss die Frist verlängern, wenn es dafür gute Gründe gibt.