Teil 5 - Proteste, Wiedergutmachung, Anhörungen, Fehlverhalten und Berufungen

Abschnitt A - Proteste; Wiedergutmachung; Maßnahmen nach Regel 69

Das Protestformular, das in früheren Regelbüchern enthalten war wird durch zwei Formulare ersetzt, ein Formular zur Baeantragung einer Anhörung und ein Formular für die Entscheidung. Die neuen Formulare sind in verschiedener Form auf der Webseite von World Sailing unter sailing.org/racingrules/documents erhältlich. Sie können heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Anmerkung: Die Wettfahrtregeln Segeln verlangen nicht die Verwendung eines speziellen Formulars.
Vorschläge zur Verbesserung dieser Formblätter sind willkommen und sind zu senden an rules@sailing.org.

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Teil 5 Abschnitt A: Für die Entgegennahme eines Protestes darf keine Gebühr verlangt werden.

60 Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung oder Maßnahmen nach Regel 69 zu beantragen

60.1 Ein Boot kann

(a) gegen ein anderes Boot protestieren, jedoch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Regel von Teil 2 oder Regel 31 nur, wenn es in den Vorfall verwickelt war oder ihn gesehen hat; oder

(b) Wiedergutmachung beantragen.

(c) einen Bericht an das Protestkomitee abgeben mit der Bitte um Maßnahmen nach Regel 60.3(d) oder Regel 69.2(b)

60.2 Ein Wettfahrtkomitee kann

(a) gegen ein Boot protestieren, aber nicht auf Grund von Informationen aus einem Antrag auf Wiedergutmachung oder aus einem ungültigen Protest oder aus einem Bericht von einer Person mit einem Interessenkonflikt, außer dem Vertreter des Bootes selbst;

(b) Wiedergutmachung für ein Boot beantragen; oder

(c) einen Bericht an das Protestkomitee abgeben mit der Bitte um Maßnahmen nach Regel 60.3(d) oder Regel 69.2(b)

60.3 Ein Protestkomitee kann

(a) gegen ein Boot protestieren, aber nicht auf Grund von Informationen aus einem Antrag auf Wiedergutmachung oder aus einem ungültigen Protest oder aus einem Bericht einer Person mit einem Interessenkonflikt, außer dem Vertreter des Bootes selbst. Es kann jedoch gegen ein Boot protestieren,

(1) wenn es erfährt, dass ein Vorfall, in den das Boot verwickelt war, eine Verletzung oder einen erheblichen Schaden zur Folge gehabt haben könnte, oder

(2) wenn es während der Anhörung eines gültigen Protestes erfährt, dass ein Boot, obwohl es nicht Partei einer Anhörung ist, in den Vorfall verwickelt war und gegen eine Regel verstoßen haben könnte,

(b) eine Anhörung anberaumen, um Wiedergutmachung in Betracht zu ziehen;

(c) Maßnahmen nach Regel 69.2(b) treffen; oder

(d) eine Anhörung anberaumen, um zu erwägen, ob eine unterstützende Person gegen eine Regel verstoßen hat, wenn dies auf Grund eigener Beobachtungen, oder Informationen aus beliebiger Quelle, einschließlich Hinweisen aus einer Anhörung, beruht.

60.4 Ein Technisches Komitee kann

(a) gegen ein Boot protestieren, aber nicht auf Grund von Informationen aus einem Antrag auf Wiedergutmachung oder aus einem ungültigen Protest oder aus einem Bericht einer in einem Interessenkonflikt stehenden Person, außer dem Vertreter des Bootes selbst. Er muss jedoch gegen ein Boot protestieren, wenn er entscheidet, dass ein Boot oder seine Ausrüstung nicht den Klassenregeln oder Regel 50 entspricht.

(b) Wiedergutmachung für ein Boot beantragen; oder

(c) einen Bericht an das Protestkomitee abgeben mit der Bitte um Maßnahmen nach Regel 60.3(d) oder Regel 69.2(b)

60.5 Jedoch darf weder ein Boot, noch ein Komitee auf Grund eines behaupteten Verstoßes gegen Regel 69 oder eine der in Regel 6 genannten Regulations protestieren, außer die Regulation selbst erlaubt es.