Abschnitt C - Fehlverhalten

69 Fehlverhaltens

69.1 Verpflichtung, kein Fehlverhalten zu begehen; Lösungsgrundsatz

(a) Ein Teilnehmer, Eigner oder eine unterstützende Person dürfen kein Fehlverhalten begehen.

(b) Fehlverhalten ist:
(1) Verhalten, das gegen gute Umgangsformen verstößt, unsportliches Verhalten, oder unmoralisches Benehmen; oder
(2) Verhalten, das den Sport in Verruf bringen oder gebracht haben könnte.

(c) Ein Vorwurf, dass gegen Regel 69.1(a) verstoßen wurde, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Regel 69 geklärt werden. Er darf nicht Grund für einen Protest sein und Regel 63.1 gilt nicht.

69.2 Maßnahmen durch ein Protestkomitee

(a) Ein Protestkomitee, das nach dieser Regel handelt, muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(b) Wenn ein Protestkomitee durch eigene Beobachtung oder durch Informationen aus beliebiger Quelle, einschließlich Erkenntnissen aus einer Anhörung, der Meinung ist, dass eine Person gegen Regel 69.1(a) verstoßen haben könnte, muss es entscheiden ob eine Anhörung einberufen wird oder nicht.

(c) Wenn das Protestkomitee mehr Informationen für die Entscheidung benötigt, um eine Anhörung einzuberufen, muss es erwägen eine Person oder Personen zu ernennen, die eine Ermittlung durchführen. Diese Ermittler dürfen nicht Mitglieder des Protestkomitees sein, das den Fall entscheiden wird.

(d) Wenn ein Ermittler benannt wurde, müssen alle von ihm gesammelten relevanten Informationen, ob günstig oder ungünstig, dem Protestkomitee mitgeteilt werden und wenn das Protestkomitee entscheidet, eine Anhörung einzuberufen, auch den Parteien.

(e) Wenn das Protestkomitee entscheidet, eine Anhörung einzuberufen, muss es die Person unverzüglich schriftlich über den behaupteten Verstoß und über Zeit und Ort der Anhörung informieren und das Verfahren nach den Regeln 63.2, 63.3(a), 63.4, 63.6, 65.1, 65.2, 65.3 und 66 durchführen, mit der Ausnahme, dass:

(1) Sofern nicht schon durch World Sailing eine Person benannt wurde, kann eine Person vom Protestkomitee benannt werden, die den Vorwurf vorträgt.

(2) eine Person, gegen die nach dieser Regel ein Vorwurf erhoben wurde, berechtigt ist, einen Berater und einen Vertreter dabei zu haben, die in ihrem Namen handeln können.

(f) Wenn die Person nicht an der Anhörung teilnehmen kann und

(1) gute Gründe angibt, warum sie zur festgesetzten Zeit nicht zu der Anhörung kommen kann, muss das Protestkomitee sie neu ansetzen; oder

(2) keine guten Gründe dafür angibt und der Anhörung fernbleibt, kann das Protestkomitee die Anhörung ohne Anwesenheit der Person durchführen.

(g) Das anzuwendende Beweismaß ist, dass das Protestkomitee unter Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit des behaupteten Fehlverhaltens zu einer sicheren Überzeugung kommen muss. Wenn jedoch das Beweismaß dieser Regel mit den Gesetzen des Landes in Widerspruch steht, kann ihn der Nationale Verband nach Genehmigung durch World Sailing durch einen Zusatz zu dieser Regel ändern.

(h) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass ein Teilnehmer oder Bootseigner gegen Regel 69.1(a) verstoßen hat, kann das Protestkomitee eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen:

(1) Eine Verwarnung aussprechen; oder

(2) Die Wertung seines Bootes in einer oder mehreren Wettfahrten ändern, einschließlich Disqualifikation(en), die aus der Gesamtwertung gestrichen werden können oder nicht;

(3) Die Person von der Veranstaltung oder dem Veranstaltungsort ausschließen oder ihr jegliche Sonderrechte oder persönliche Vorteile streichen; sowie

(4) Jede andere Maßnahme innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie durch die Regeln abgedeckt, ergreifen.

(i) Wenn das Protestkomitee entscheidet, dass eine unterstützende Person gegen Regel 69.1(a) verstoßen hat, gilt Regel 64.4.

(j) Falls das Protestkomitee
(1) eine Strafe auferlegt, die größer ist als einmal DNE;
(2) die Person von der Veranstaltung oder dem Veranstaltungsort ausschließt; oder
(3) in jedem anderen Fall, wenn es ihm angemessen erscheint,
muss es seine Untersuchungsergebnisse, inklusive des festgestellten Sachverhalts, seinen Schlussfolgerungen und seine Entscheidung, dem nationalen Verband der Person berichten oder für spezielle internationale Veranstaltungen die in den World Sailing Verordnungen aufgelistet sind, an World Sailing. Wenn das Protestkomitee nach Regel 69.2(f)(2) entschieden hat, muss dieses und die Gründe dafür auch im Bericht enthalten sein.

(k) Wenn das Protestkomitee entscheidet, bei Abwesenheit der Person keine Anhörung durchzuführen, oder wenn das Protestkomitee die Veranstaltung verlassen hat und ein Bericht über einen behaupteten Verstoß gegen Regel 69.1(a) eingegangen ist, kann das Wettfahrtkomitee oder der Veranstalter dasselbe oder ein anderes Protestkomitee benennen um nach dieser Regel fortzufahren. Wenn es für das Protestkomitee unmöglich ist, eine Anhörung durchzuführen, muss es alle zur Verfügung stehenden Informationen sammeln und, falls der Vorwurf als berechtigt erscheint, einen Bericht an den nationalen Verband der Person oder für spezielle internationale Veranstaltungen, die in den World Sailing Verordnungen aufgelistet sind, an World Sailing, schicken.

69.3 Maßnahmen durch einen Nationalen Verband und World Sailing

Die Disziplinargewalt, Verfahren und Verantwortlichkeiten des Nationalen Verbandes und World Sailing sind in der World Sailing Verordnung 35, Disziplinar- Kodex festgelegt. Nationale Verbände und World Sailing können weitere Strafen, einschließlich Teilnahmesperren nach dieser Verordnung aussprechen.