71 Entscheidungen des nationalen Verbandes

71.1 Eine Person, die einen Interessenkonflikt hat oder ein Mitglied des Protestkomitees war, darf in keiner Weise an der Diskussion oder Entscheidung einer Berufung oder eines Antrags zur Bestätigung oder Berichtigung teilnehmen.

71.2 Der Nationale Verband kann eine Entscheidung eines Protestkomitees bestätigen, ändern oder aufheben, einschließlich einer Entscheidung auf Gültigkeit oder einer Entscheidung nach Regel 69. Alternativ kann der nationale Verband eine Wiederaufnahme der Anhörung oder für eine neue Anhörung durch das gleiche oder ein anderes Protestkomitee anordnen. Wenn der Nationale Verband entscheidet, dass eine erneute Anhörung durchgeführt werden muss, kann er das Protestkomitee benennen.

71.3 Wenn der Nationale Verband aufgrund des vom Protestkomitee ermittelten Sachverhalts entscheidet, dass ein Boot, das Partei in einem Protest war, eine Regel verletzt hat und nicht entlastet wurde, muss er es bestrafen, unabhängig davon, ob dieses Boot oder diese Regel in der Entscheidung des Protestkomitees erwähnt war.

71.4 Die Entscheidung des Nationalen Verbandes ist endgültig. Der Nationale Verband muss seine Entscheidung schriftlich allen Parteien und dem Protestkomitee zustellen. Diese sind an die Entscheidung gebunden.