Schadensersatzansprüche, die sich durch einen Verstoß gegen eine der Regeln ergeben, sind – soweit vorhanden – nach den Vorschriften des Nationalen Verbandes zu regeln.
Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 67:
Die Haftung des Eigners über die Wettfahrtregeln Segeln hinaus richtet
sich nach bestehenden nationalen Gesetzen. Die Teilnahme an Wettfahrten erfolgt
auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Jede Haftung des oder der Veranstalter(s)
aus der Durchführung der Wettfahrten ist ausgeschlossen. Das Wettfahrtkomitee
oder Protestkomitee sind für die Regelung von Schadensersatzansprüchen
nicht zuständig. Grundlegender Zweck dieser Regeln ist die Vermeidung der
Berührung zwischen Booten. Jeder Teilnehmer stimmt mit seiner Teilnahme
an einer diesen Regeln unterliegenden Veranstaltung zu, dass er für Schäden
aus jeder schuldhaften Verletzung der Regeln haftet und keinerlei Haftungsausschluss
mit der Teilnahme an Segelregatten verbunden ist.