67 Schäden

Schadensersatzansprüche, die sich durch einen Verstoß gegen eine der Regeln ergeben, sind – soweit vorhanden – nach den Vorschriften des Nationalen Verbandes zu regeln.

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 67:
Die Haftung des Eigners über die Wettfahrtregeln Segeln hinaus richtet sich nach bestehenden nationalen Gesetzen. Die Teilnahme an Wettfahrten erfolgt auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Jede Haftung des oder der Veranstalter(s) aus der Durchführung der Wettfahrten ist ausgeschlossen. Das Wettfahrtkomitee oder Protestkomitee sind für die Regelung von Schadensersatzansprüchen nicht zuständig. Grundlegender Zweck dieser Regeln ist die Vermeidung der Berührung zwischen Booten. Jeder Teilnehmer stimmt mit seiner Teilnahme an einer diesen Regeln unterliegenden Veranstaltung zu, dass er für Schäden aus jeder schuldhaften Verletzung der Regeln haftet und keinerlei Haftungsausschluss mit der Teilnahme an Segelregatten verbunden ist.