89 Veranstalter; Ausschreibung einer Wettfahrt; Benennung von Funktionsträgern

Wettfahrten werden durch einen Veranstalter organisiert. Das muss sein:

(a) World Sailing;

(b) ein Nationaler Verband, der Mitglied von World Sailing ist;

(c) ein Mitgliedsverein;

(d) eine angeschlossene Organisation, die kein Mitgliedsverein ist, mit der Zustimmung des nationalen Verbandes, wenn so vom Nationalen Verband vorgeschrieben oder in Verbindung mit einem Mitgliedsverein;

(e) eine nicht angeschlossene Klassenvereinigung, und zwar entweder mit Zustimmung eines Nationalen Verbandes oder zusammen mit einem angeschlossenen Verein;

(f) zwei oder mehrere der oben angeführten Organisationen;

(g) eine nicht angeschlossene Körperschaft gemeinsam mit einem angeschlossenen Verein, wobei die Körperschaft dem Verein gehört und von ihm kontrolliert wird. Der Nationale Verband des Vereins kann vorschreiben, dass seine Zustimmung für eine solche Veranstaltung erforderlich ist; oder

(h) eine nicht angeschlossene Körperschaft gemeinsam mit einem Mitgliedsverein, wobei die Körperschaft dem Verein nicht gehört und nicht von ihm kontrolliert wird, wenn es von World Sailing und dem Nationalen Verband des Vereins genehmigt wird.

In Regel 89.1 ist eine Organisation angeschlossen, wenn sie dem Nationalen Verband des Veranstaltungsortes angeschlossen ist, andernfalls ist die Organisation nicht angeschlossen. Wenn jedoch Boote während der Wettfahrt durch die Gewässer von mehr als einem nationalen Verband passieren, ist eine Organisation angeschlossen, wenn sie dem Nationalen Verband von einem der angelaufenen Häfen angeschlossen ist.

Zusatz DSV und OeSV zu Regel 89.1(d), (g): Die Zustimmung des nationalen Verbandes ist einzuholen.

Zusatz Swiss Sailing zu Regel 89.1(d): sofern die angeschlossene Organisation kein Vollmitglied ist und (g): Die Zustimmung des nationalen Verbands ist einzuholen.

89.2 Ausschreibung; Benennung von Funktionsträgern
(a) Der Veranstalter muss eine Ausschreibung veröffentlichen, die Regel J1 entspricht.

(b) Die Ausschreibung kann geändert werden vorausgesetzt, dass dies ausreichend bekannt gemacht wird.

(c) Der Veranstalter muss ein Wettfahrtkomitee benennen und, wenn angebracht, ein Protestkomitee, Technisches Komiteee und Bahnschiedsrichter. Das Wettfahrtkomitee, eine Internationale Jury, ein Technisches Komitee und Bahnschiedsrichter können jedoch, wie in den World Sailing Verordnungen vorgesehen, durch World Sailing benannt werden.