43 Entlastung

43.1
(a) wenn ein Boot als Folge eines Verstoßes gegen eine Regel ein anderes Boot gezwungen hat, gegen eine Regel zu verstoßen, ist das andere Boot zu entlasten.

(b) Wenn ein Boot innerhalb des ihm zustehenden Raums oder Bahnmarken-Raums segelt, ist es zu entlasten, wenn bei einem Vorfall mit einem Boot, das verpflichtet ist, ihm diesen Raum oder Bahnmarken-Raum zu geben es gegen eine Regel von Abschnitt A, Regel 15, Regel 16 oder Regel 31verstößt.

(c) Ein Wegerecht-Boot oder ein Boot, das Anspruch auf Raum oder Bahnmarken-Raum hat, wird für einen Verstoß gegen Regel 14 entlastet, wenn die Berührung keinen Schaden oder keine Verletzung verursacht.

43.2 Ein Boot, das für einen Regelverstoß entlastet ist, braucht keine Strafe annehmen und darf nicht für diesen Regelverstoß bestraft werden.