32 Abkürzung oder Abbruch nach dem Start

32.1 Das Wettfahrtkomitee kann nach dem Startsignal die Bahn abkürzen (Zeigen der Flagge S mit zwei Schallsignalen) oder die Wettfahrt abbrechen (Zeigen der Flagge N, N über H oder N über A, mit 3 Schallsignalen),

(a) wegen schlechter Wetterbedingungen,

(b) wegen ungenügenden Windes, der es unwahrscheinlich macht, dass ein Boot innerhalb des Zeitlimits durchs Ziel geht,

(c) weil eine Bahnmarke fehlt oder nicht an der richtigen Position liegt, oder

(d) aus jedem anderen Grund, der unmittelbar die Sicherheit oder Fairness des Wettbewerbs beeinflusst.
Außerdem kann das Wettfahrtkomitee die Bahn abkürzen, um weitere vorgesehene Wettfahrten segeln zu können oder die Wettfahrt wegen eines Fehlers im Startverfahren abbrechen. Wenn jedoch ein Boot die Bahn abgesegelt hat und innerhalb eines evtl. vorgegebenen Zeitlimits durch das Ziel gegangen ist, darf das Wettfahrtkomitee die Wettfahrt nicht abbrechen, ohne die Konsequenzen für alle Boote in dieser Wettfahrt oder Wettfahrtserie abzuwägen.

32.2 Wenn das Wettfahrtkomitee eine Abkürzung der Bahn anzeigt (Zeigen der Flagge S mit zwei Schallsignalen), muss die Ziellinie

(a) an einer zu rundenden Bahnmarke die Linie zwischen der Bahnmarke und einer Stange mit der Flagge S sein, oder

(b) an einer Linie, von der die Bahn velangt, dass sie überquert werden muss; oder

(c) an einem Tor die Linie zwischen den Tor-Bahnmarken.

Die abgekürzte Bahn muss angezeigt werden, bevor das erste Boot die Ziellinie überquert.