Teil 3 - Durchführung einer Wettfahrt

25 Ausschreibung, Segelanweisungen und Signale

25.1 Die Ausschreibung müssen jedem zur Veranstaltung meldenden Boot zur Verfügung stehen bevor es meldet. Die Segelanweisungen müssen jedem Boot vor Wettfahrtbeginn zur Verfügung stehen.

25.2 Die Bedeutungen der optischen Signale und der Schallsignale, die in „Wettfahrtsignale“ definiert sind, dürfen nicht verändert werden, außer gemäß Regel 86.1.(b). Die Bedeutungen anderer Signale, die benutzt werden können, müssen in der Ausschreibung oder den Segelanweisungen beschrieben sein.

25.3 Wenn das Zeigen einer Flagge als optisches Signal durch das Wettfahrtkomitee gefordert wird, kann es entweder eine Flagge oder ein anderes Objekt von ähnlichem Aussehen verwenden.